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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 02.03.2009
Aktenzeichen: 13 C 278/08
Rechtsgebiete: GKG, VwGO
Vorschriften:
GKG § 52 Abs. 1 | |
GKG § 53 Abs. 3 Nr. 1 | |
VwGO § 123 |
Tatbestand:
Die Antragstellerin bewarb sich für das Wintersemester 2008/09 erfolglos um einen Studienplatz im Studiengang Humanmedizin. Der Antrag auf vorläufige Zuteilung eines solchen Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität wurde von dem VG abgelehnt. Das OVG wies die Beschwerde der Antragstellerin zurück. Dabei setze es den Streitwert auf 5.000,- € fest.
Gründe:
(...) Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1, 2 GKG. Nach diesen Vorschriften ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen; bietet der Sach- und Streitstand für die Bemessung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist der Auffangstreitwert von 5.000,- € festzusetzen.
Nach Auffassung des Senats und nach der Empfehlung des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (dort unter Ziffer 18.1), abgedruckt u. a. in DVBl. 2004, 1525, und bei Kopp/ Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, Anh. § 164 Rdnr. 14, ist bei Streitigkeiten, welche die Zulassung zum Hochschulstudium betreffen, die Zugrundelegung des Auffangwerts angemessen. Bei der Abschätzung der nach den genannten Vorschriften maßgeblichen Bedeutung der Sache für den jeweiligen Antragsteller, welche insbesondere die durch die Zulassung zum Studium mittelbar eingeräumten Erwerbschancen in den Blick nehmen muss, ist der Betrag von 5.000,- € keinesfalls überhöht. Da die Realisierung der mit der Zulassung zum Studium eingeräumten Chancen andererseits vom konkreten Studienverlauf und anderen Unwägbarkeiten abhängt und darüber hinaus faktische Besonderheiten des Kapazitätsrechtsstreits bestehen (siehe unten), die zu einer Streitwertfestsetzung eher im unteren Bereich der denkbaren Bandbreite Anlass geben, erscheint indes auch nicht die Festsetzung eines höheren Betrags angezeigt.
Abweichend von seiner bisherigen Rechtsprechung hält der Senat eine Reduzierung dieses Betrages im Verfahren nach § 123 VwGO auf vorläufige Zulassung zum Studium nicht mehr für geboten.
Ebenso VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 24.9.2008 - NC 9 S 2079/08 -, juris; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 19.3.2008 - 5 NC 125.07 -, juris; OVG Bremen, Beschluss vom 6.3.2008 - 1 B 41/08 -, juris; Hess. VGH, Beschluss vom 13.7.2007 - 8 MM 3140/06.W6 -, juris; OVG M.-V., Beschluss vom 18.6.2008 - 1 N 1/07 -, juris; Nds. OVG, Beschluss vom 21.4.2006 - 2 NB 348/05 -, juris; OVG S.-A., Beschluss vom 29.5.2008 - 3 N 145/09 -, juris; Schl.-H. VG, Beschluss vom 27.11.2006 - 9 C 71/06 -, juris; anders Bay. VGH, Beschluss vom 17.10.2008 - 7 CE 08.10627 u. a. -, juris (2.500,- €); Hamb. OVG, Beschluss vom 11.8.2005 - 3 So 76/05 -, NVwZ-RR 2006, 655 (3.750,- €); OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 6.4.2006 - 6 D 10151/06 -, juris (2.500,- €); OVG Saarl., Beschluss vom 2.8.2005 - 3 Y 12/05 -, juris (differenzierend 1.000,- € oder 5.000,- €); Sächs. OVG, Beschluss vom 13.7.2005 - 2 E 86/05.NC -, NVwZ-RR 2006, 219 (2.500,- €).
Zwar wird in der Streitwertpraxis der Verwaltungsgerichte, die auch in Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges ihren Niederschlag gefunden hat, für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig ein geringerer Streitwert angesetzt als für das Hauptsacheverfahren. Auf eine entsprechende Reduzierung wird aber im Allgemeinen dann verzichtet, wenn durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hauptsache vorweggenommen wird. Dies ist bei Verfahren nach § 123 VwGO auf vorläufige Zulassung zum Studium regelmäßig der Fall.
Vgl. auch Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, Kapitel "Rechtsschutz", Rdnr. 1; Zimmerling/ Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, Rdnr. 307 ff.
Hauptsacheverfahren finden insoweit nur selten statt. Jedenfalls wird es einem im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erfolgreichen Studienbewerber bis zur Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren regelmäßig möglich sein, zumindest einen erheblichen Teil des Studiums zu absolvieren. Die dabei in Anspruch genommene Ausbildungskapazität kann nicht zurückgewährt werden. Auch die erlangten Leistungsnachweise dürften - ohne dass dies im vorliegenden Zusammenhang abschließend geprüft werden könnte - selbst im Falle des für den Studienbewerber negativen Ausgangs des Hauptsacheverfahrens erhalten bleiben.
So ausdrücklich OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 13.1.2003 - 6 D 11940/02 -, juris; Bahro/Berlin, a. a. O., Rdnr. 17; anderer Ansicht Zimmerling/ Brehm, a. a. O., Rdnr. 309, deren Heranziehung prüfungsrechtlicher Rechtsprechung aber nicht ohne Weiteres überzeugt.
Der Auffassung, der Streitwert für hochschulzulassungsrechtliche Verfahren (einschließlich der Hauptsacheverfahren) sei deshalb zu reduzieren, weil die meisten Antragsteller zur Erhöhung der Erfolgschancen mehrere Anträge bei verschiedenen Universitäten stellten, vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 13.7.2005, a. a. O., vermag der Senat sich nicht anzuschließen. Nach der Systematik der §§ 52, 53 GKG ist der Streitwert des einzelnen Verfahrens zu bewerten. Dass ein Antragsteller im Ergebnis nur einen einzigen Studienplatz annehmen kann, ändert nichts daran, dass jedes der Verfahren auf die Zuteilung eines Studienplatzes gerichtet ist. Auch eine Reduzierung des Streitwerts in Fällen, in denen der Antrag auf die Teilnahme an einem Losverfahren über die Verteilung von (vorläufigen) Studienplätzen gerichtet ist,
Vgl. OVG Saarl., Beschluss vom 2.8.2005, a. a. O., hält der Senat nicht für angemessen, weil der Verteilungsmodus bei der Aufdeckung zusätzlicher Studienplätze eine nachrangige Frage darstellt und letztlich auch in solchen Fällen das Begehren auf den Erhalt eines Studienplatzes gerichtet ist.
Für die Annahme eines Streitwerts von 5.000,- € spricht schließlich auch, dass damit eine vertretbare Relation zu dem Streitwert eines Verfahrens auf Zulassung zu einer einzelnen Lehrveranstaltung gewahrt bleibt. Dieser wird in der Rechtsprechung des Senats im Anschluss an die Empfehlung unter Ziffer 18.2 des Streitwertkatalogs regelmäßig - auch für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes - auf 2.500,- € festgesetzt.
Vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 15.1.2009 - 13 B 1893/08 -, juris, m. w. N.
Von einer Änderung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren hat der Senat vor dem Hintergrund seiner bisherigen langjährigen Rechtsprechung abgesehen.
Ende der Entscheidung
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